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   VG Berlin, 30.11.2004 - 62 A 17.04   

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https://dejure.org/2004,63345
VG Berlin, 30.11.2004 - 62 A 17.04 (https://dejure.org/2004,63345)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2004 - 62 A 17.04 (https://dejure.org/2004,63345)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. November 2004 - 62 A 17.04 (https://dejure.org/2004,63345)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Hessen, 24.09.2018 - 16 TaBV 50/18

    Die Öffnung der Freiumschläge der Briefwähler hat gemäß § 26 Absatz 1 Wahlordnung

    Dies zeigt sich daran, dass die Öffnung der Freiumschläge und Entnahme der Wahlumschläge sowie der vorgedruckten Erklärungen, des Vermerks in der Wählerliste sowie der Einlegung der ungeöffneten Wahlumschläge in die Wahlurne bereits gegen 17:30 Uhr beendet war, also eine Stunde vor Abschluss der Stimmabgabe (vgl. auch VG Berlin 30. November 2004 -62 A 17.04- Rn. 23, 24).
  • VG Berlin, 07.06.2013 - 5 K 422.12

    Ungültigkeit einer Wahl zur Frauenvertreterin

    Bei dieser Sachlage braucht auf weitere Verstöße gegen das Wahlrecht - z.B. Nichtumsetzung des Beschlusses der schriftlichen Stimmabgabe gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 WOBFrau vom 25. September 2012; Wahrnehmung von Aufgaben, die ausschließlich dem Wahlvorstand vorbehalten sind, durch Frau C., die zudem nicht förmlich zur Wahlhelferin bestellt worden war; Öffnung der Briefwahlunterlagen erst nach und nicht, wie § 9 Abs. 1 WOBFrau verlangt, unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe in öffentlicher Sitzung (vgl. zum gleichlautenden § 15 b Wahlordnung Personalvertretungsgesetz: VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2004 - 62 A 17.04 - juris Rn. 23 ff.); Aushang des Wahlausschreibens nicht am Tag seines Erlasses am 25. September 2012, wie § 5 Abs. 2 Satz 1 WOBFrau es fordert, sondern zwei Tage später; Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis zum 17. Oktober 2012 und die dadurch bewirkte Verlängerung der in § 6 Abs. 1 WOBFrau festgelegten Frist, wonach die Wahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftliche Vorschläge beim Wahlvorstand einreichen können; Nichteinhaltung des in § 6 Abs. 2 bis 4 WOBFrau vorgeschriebene Verfahrens, nachdem kein Vorschlag für die Wahl der Stellvertreterin der Frauenvertreterin gemacht worden war - nicht eingegangen zu werden.
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